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   LG Frankfurt/Main, 22.08.2018 - 3-08 O 39/18   

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https://dejure.org/2018,64335
LG Frankfurt/Main, 22.08.2018 - 3-08 O 39/18 (https://dejure.org/2018,64335)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.08.2018 - 3-08 O 39/18 (https://dejure.org/2018,64335)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22. August 2018 - 3-08 O 39/18 (https://dejure.org/2018,64335)
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  • BGH, 21.12.2011 - I ZR 190/10

    Neue Personenkraftwagen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.08.2018 - 8 O 39/18
    Letzteres ist nicht subjektiv aus der Motivlage es Erwerbers - in der Regel geht es um den Erwerb vom Hersteller - zu bestimmen, weil anderenfalls der Zweck der Richtlinie 1999/94/EG gefährdet wäre (BGH GRUR 2012, 842 Tz. 22 - neue Personenkraftwagen).

    Vielmehr ist auf objektive Umstände, wie eine geringe Kilometerleistung von unter 1000 km (BGH GRUR 2012, 842 Tz. 23 - neue Personenkraftwagen) oder eine Zulassungsdauer von unter 10 Monaten (BGH GRUR 2015, 1017 Tz. 19) abzustellen.

  • BGH, 21.09.2016 - I ZR 234/15

    UWG § 3a; ElektroG aF § 5 Abs. 1 und 2; ElektroStoffV § 3 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 3

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.08.2018 - 8 O 39/18
    Wesentliche Informationen erfüllen grundsätzlich das Erfordernis der Spürbarkeit im Sinne von § 3a UWG (BGH GRUR 2016, 516 Tz. 40 - wie helfen im Trauerfall) mit der Folge, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für das Gegenteil trägt (BGH GRUR 2017, 203 Tz. 31 - Quecksilberhaltige Leuchtstofflampen).
  • BGH, 14.01.2016 - I ZR 61/14

    Wir helfen im Trauerfall - Wettbewerbsverstoß: Anforderungen an die Angaben von

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.08.2018 - 8 O 39/18
    Wesentliche Informationen erfüllen grundsätzlich das Erfordernis der Spürbarkeit im Sinne von § 3a UWG (BGH GRUR 2016, 516 Tz. 40 - wie helfen im Trauerfall) mit der Folge, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für das Gegenteil trägt (BGH GRUR 2017, 203 Tz. 31 - Quecksilberhaltige Leuchtstofflampen).
  • BGH, 26.10.2006 - I ZR 33/04

    Regenwaldprojekt I

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.08.2018 - 8 O 39/18
    Insoweit trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, zu diesen Umständen vorzutragen, weil der Kläger von diesen Umständen keine genaue Kenntnis hat, der Umstand der Ausstellung des Fahrzeugs auf der IAA dafür spricht, dass es sich um einen neuen Personenkraftwagen handelt, die Beklagte über die entsprechenden Kenntnisse zu Laufleistung und Zulassungsdauer verfügt, die Aufklärung ohne Weiteres leisten kann und der Kläger die entscheidungserheblichen Tatsachen nur schwer in Erfahrung bringen kann und es ihm nicht zumutbar ist, nähere Angaben in Erfahrung zu bringen (BGH NJW 2007, 919 Tz. 33 - Regenwaldprojekt I).
  • BGH, 23.07.2015 - I ZR 143/14

    Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistung - Wettbewerbsprozess:

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.08.2018 - 8 O 39/18
    Deutlich sichtbar ist nach Auffassung des BGH (GRUR 2016, 295 Tz. 24 - Preisangaben für Telekommunikationsdienstleistung) nicht mehr gegeben, wenn eine Angabe aufgrund der Gesamtwürdigung der Umstände der Aufmerksamkeit des Betrachters entzogen wird.
  • BGH, 05.03.2015 - I ZR 164/13

    Wettbewerbsverstoß durch unterbliebene Energieverbrauchskennzeichnung bei der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.08.2018 - 8 O 39/18
    Vielmehr ist auf objektive Umstände, wie eine geringe Kilometerleistung von unter 1000 km (BGH GRUR 2012, 842 Tz. 23 - neue Personenkraftwagen) oder eine Zulassungsdauer von unter 10 Monaten (BGH GRUR 2015, 1017 Tz. 19) abzustellen.
  • OLG Frankfurt, 07.08.2014 - 6 U 61/14

    Erforderlichkeit von Verbrauchs- und Emissionsangaben für getunte Kraftfahrzeuge

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.08.2018 - 8 O 39/18
    Zwar hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einer Entscheidung (WRP 2014, 1342 Tz. 6 - 8) angenommen, dass bei Vornahme von technischen Änderungen an einem Basismodell eines neuen Personenkraftwagens, die dazu geführt haben, dass die für das Basismodell ermittelten offiziellen Verbrauchs- und CO 2 -Emissionen gemäß der PKW-EnVKV nicht mehr zutreffen, keine Verpflichtung mehr besteht, für das getunte Fahrzeug die nunmehr nicht mehr zutreffenden Angaben des Basismodells zu machen, weil dem Verbraucher kein realistisches Bild über den Verbrauch und die Emissionen vermittelt werde.
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